Durch die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO wurde festgelegt, dass die TSE-Kassen beim Finanzamt angemeldet werden müssen.
Laut BMF-FAQ ist die Meldepflicht nun auf 2024 verschoben:
„Die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben. Erst nach erfolgter Bekanntgabe kann die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO wirksam erfüllt werden.“
Auf der FAQ Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie viele weitere Hinweise und Informationen zur Kassensicherheitsverordnung.